Die Tarifgestaltung obliegt dem einzelnen Wahlarzt. Scheuen Sie Sich nicht, ihn vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten zu fragen. Für seine Leistungen stellt Ihnen der Wahlarzt eine Honorarnote, die vorerst von Ihnen bezahlt werden muss. Dazu verlangt die Kasse einen Nachweis in Form einer Zahlungsbestätigung (Quittung) oder des Erlagscheinabschnittes. Diese Bestätigung über die Bezahlung der ärztlichen Leistung ist gemeinsam mit der Originalhonorarnote bei der Kasse einzureichen. Den Kostenersatz erhalten Sie auf Ihr Konto überwiesen. Der Anspruch auf Kostenersatz verfällt, wenn die Honorarnote nicht innerhalb einer bestimmten Frist (abhängig von der jeweiligen Kasse) ab Inanspruchnahme der Leistung eingereicht wird. |